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Auflösung Lehrverhältnis
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Der Worst Case tritt ein: Auflösung des Lehrvertrags

Im Idealfall musst du dir keine Gedanken über die Beendigung des Lehrverhältnisses machen. Aber es kommt oft genug vor.

Du hast Fragen zur Auflösung des Lehrvertrages?

Wir haben die Antworten!

Es gibt mehrere Arten wie ein Lehrverhältnis beendet werden kann:

  • Probezeit

In den ersten 3 Monaten deiner Lehrzeit haben dein Lehrberechtigter und du die Möglichkeit, das Lehrverhältnis ohne Angaben von Gründen schriftlich aufzulösen.

  • Ende des Lehrverhältnisses

Das Lehrverhältnis endet nach Ablauf deiner Lehrzeit und wird im Lehrvertrag vereinbart. Als Lehrling hast du immer das Recht zu kündigen. Das Lehrverhältnis kann auch vorzeitig aufgelöst werden.

  • Behaltepflicht

Nachdem du die Lehrabschlussprüfung bestanden hast, muss dich der Betrieb noch mindestens 3 Monate (gilt nicht bei Saisonbetrieben) beschäftigen. Solltest du aber nur die Hälfte der Lehrzeit in diesem Unternehmen gearbeitet haben, verkürzt sich die sogenannte Weiterverwendungszeit auf 1,5 Monate. Nach Beendigung der Lehrzeit steht es dir frei, den Betrieb zu wechseln.

  • Einvernehmliche Lösung

Wenn sowohl dein Ausbilder oder du der Meinung seid, dass diese Lehre oder der Betrieb nicht zu dir passen, dann kann das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst werden. Der einvernehmlichen Lösung musst du oder dein Erziehungsberechtigter (wenn du unter 18 bist) nach einer „Belehrung“ für die Beendigung des Lehrverhältnisses zustimmen.

  • Entlassung

Solltest du stehlen, dich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernen oder deinen Lehrberechtigten oder andere Kollegen tätlich angreifen, kannst du deine Lehrstelle verlieren und entlassen werden!

WANN kannst DU das Lehrverhältnis auflösen?

  • Während der dreimonatigen Probezeit – ohne Angabe von Gründen.
  • Wenn du dein Lehrlingseinkommen trotz Aufforderung nicht bekommst.
  • Wenn du die Lehre aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen kannst.
  • Wenn du in der Lehre körperlicher Gewalt ausgesetzt bist.

Zudem kannst du dein Lehrverhältnis vorzeitig „außerordentlich auflösen“:

  • Mit einer Frist von einem Monat
  • Zum Ende des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit deines Lehrberufs

Eine vorzeitige Auflösung ist ein extremer Schritt. Informiere dich vorher gut und lass dich von unseren ExpertInnen beraten.

Du kannst dein Lehrverhältnis aber auch einvernehmlich mit deiner bzw. deinem Lehrberechtigten auflösen. Das heißt: Ihr beendet dein Lehrverhältnis gemeinsam. Die Initiative kann von dir oder auch vom Lehrbetrieb ausgehen. Du brauchst dann eine Belehrbestätigung, d.h. dass dir die Bestimmungenüber die Auflösung eines Lehrverhältnisses erklärt wurden. Beratung und Formular bekommst du bei der Arbeiterkammer (AK).

 

WANN kann der Lehrbetrieb das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen?

  • Während der dreimonatigen Probezeit – ohne Angabe von Gründen.
  • Wenn du die Berufsschule schwänzt.
  • Wenn du unerlaubt vom Arbeitsplatz weggegangen bist.
  • Wenn du gestohlen hast,

Auch dein Lehrbetrieb kann eine außerordentliche Auflösung bewirken.

Was musst du bei der Auflösung beachten?

Eine Auflösung muss immer schriftlich erfolgen. Egal wer sie veranlasst, egal ob es sich um eine vorzeitige, eine außerordentliche oder eine einvernehmliche Auflösung handelt.

Du bist minderjährig?

Dann müssen deine gesetzlichen Vertreter vorab in folgenden Fällen zustimmen:

  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung.
  • Wenn du vorzeitig oder außerordentlich auflösen willst.

Was ist mit Urlaub?

Du hast Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und bekommst deinen Resturlaub finanziell abgegolten.

Die Urlaubstage aus den vergangenen Jahren, die du nicht aufgebraucht hast, werden in vollem Umfang ausbezahlt.

Und nach der Auflösung? Was dann?

Zu allererst zum Arbeitsmarktservice (AMS) gehen! Mach einen Termin beim AMS aus, denn seit 2017 gilt die Ausbildungspflicht bis 18. Das AMS ist demnach verpflichtet, für dich einen Ersatz-Ausbildungsplatz zu organisieren – innerhalb von 3 Monaten. Aber auch, wenn du schon über 18 Jahre bist, solltest du zum AMS gehen. Denn du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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