Nebenjob erlaubt oder nicht?
Ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht, ist im „Konkurrenzverbot“ geregelt. Es gilt während des aufrechten Dienstverhältnisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Erwerbsfreiheit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.
Mit dem Konkurrenzverbot sind gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses gesetzlich untersagt. Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich.
Wann ist ein Nebenjob untersagt?
Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng auszulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit. Angestellten ist es ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig.
Arbeiter*innen ist es verboten, ohne Einwilligung des Arbeitgebers einem „abträglichen Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Das wäre der Fall, wenn Arbeitnehmer*innen dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder “Pfuscharbeit” leisten würden.
Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?
Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart wurde. Zur Sicherheit sollte man aber trotzdem vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.
Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung
Wenn der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob erfährt, besteht die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung. Und es sind auch Herausgabe- und Schadenersatzansprüche möglich.
Höchstarbeitszeit
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.