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Bildungskarenz
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Bildungskarenz - deine berufliche Auszeit für Aus- und Weiterbildung

Du bist schon berufstätig und brauchst Zeit für eine Aus- oder Weiterbildung? Dann könntest du eine berufliche Auszeit nehmen, die so genannte Bildungskarenz. Diese Voraussetzungen musst du erfüllen:

  • Du bist in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
  • Dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin ist damit einverstanden und würde dich für die Dauer der Bildungskarenz freistellen.

Aber Achtung! Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.

Du hast Fragen zur Bildungskarenz?

Wir haben die Antworten!

Finanzielle Förderung: Weiterbildungsgeld vom AMS

Während der Bildungskarenz bekommst, wenn du die Voraussetzungen erfüllst, ein Weiterbildungsgeld vom AMS – und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes.  Mindestens 14,53 Euro täglich. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld musst du beim zuständigen AMS stellen.

Wieviel darf ich zum Weiterbildungsgeld dazuverdienen?

Ja, das geht – auch beim gleichen Arbeitgeber, der dich karenziert hat. Du darfst aber maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro – 2024) dazuverdienen. Wenn du aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielst, dürfen diese das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.

Ab wann bekomme ich Weiterbildungsgeld?

Frühestens ab dem Tag der Antragsstellung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld

Um eine Förderung für deine Bildungskarenz zu bekommen, musst du

  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS haben.
  • beim AMS eine Bildungskarenzvereinbarung mit deinem Arbeitgeber vorlegen.
  • dem AMS dein Weiterbildungsvorhaben erklären und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.
  • 6 Monate durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Das Stundenausmaß spielt dabei keine Rolle, sofern du über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hast und arbeitslosenversichert warst.

Ausnahme für Saisonbetriebe

Wenn du in einem Saisonbetrieb beschäftigt bist – etwa einem Ski- oder Strandhotel, reichen auch 3 Monate ununterbrochene Beschäftigung. Du musst aber in den letzten 4 Jahren insgesamt 6 Monate beim selben Arbeitgeber nachweisen können.

Wie lange kann ich in Bildungskarenz gehen?

Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Maximal können 12 Monate innerhalb von 4 Jahren vom AMS gefördert werden. Du kannst die Bildungskarenz auch stückeln, wobei ein Teil immer mindestens zwei Monate umfassen muss.

Welche Aus- und Weiterbildungen kann ich machen?

Grundsätzlich alles, was dich beruflich weiterbringt. Du kannst z.B. Schul- und Studienabschlüsse nachholen, Fremdsprachenschulungen machen oder dich anders weiterqualifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob du dich im In- oder Ausland weiterbildest.

WICHTIG!

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.  Es hängt aber immer vom Einzelfall ab, ob eine Ausbildungen als beruflich relevant eingestuft wird.

Ein Beispiel: Bei einem Controller wird ein Diving Kurs auf Hawaii ziemlich sicher nicht genehmigt. Handelt es sich aber um eine Sportwissenschaftlerin an einem Sportinstitut, die sich einschlägige Qualifikationen aneignen will, kann die Entscheidung über eine Förderung schon anders ausfallen.

Was muss ich nachweisen?

Wenn du eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche – inklusive Lernzeiten – in Anspruch nimmst, musst du diese schriftlich nachweisen. z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen.

Ausnahme für Eltern

Bei Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche, wenn tatsächlich keine darüber hinausgehende Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Dauer Unterrichtseinheit

Von Kursträgern wird häufig nur die Anzahl der Unterrichtseinheiten bestätigt – diese Einheiten sind aber in der Regel kürzer als 60 Minuten. Sofern diese zumindest 45 Minuten betragen, sollte eine Bestätigung über 20 Unterrichtseinheiten ausreichen. Um aber auf der sicheren Seite zu sein, solltest du das vorab mit dem AMS abklären.

Was muss ich beim Studium beachten?

Damit du dein Weiterbildungsgeld nach einem Semester (6 Monaten) weiter beziehen kannst, brauchst du:

  • einen Nachweis über Prüfungen über 4 Semester-Wochenstunden
  • oder einen Nachweis von 8 ECTS-Punkten pro Semester
  • oder eine Bestätigung über den Fortschritt Ihrer Abschlussarbeit (z.B. Diplomarbeit)
  • oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung

Nachweis

Wenn du den Nachweis nicht erbringst, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen oder sogar zurückfordern! Während der Ferienzeit kannst du eine Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur dann beginnen, wenn du zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits inskribiert warst und studiert hast.

Wie kann ich unliebsame Überraschungen vermeiden?

Vorab nachfragen: Erkundigen dich im Zweifelsfall schon vorab bei deiner regionalen AMS-Geschäftsstelle, ob dein Weiterbildungswunsch gefördert werden kann und ob du die Voraussetzungen erfüllst. Achte darauf, dass Beginn und Ende deines Kurses oder Studiums auch mit dem Beginn und Ende deiner Bildungskarenz zusammenfallen.

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Bildungskarenz und Elternkarenz verbinden

Weiterbildungsgeld kannst du nur dann bekommen, wenn du unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs in Bildungskarenz gehst. Das bedeutet: Dein Kurs, Studium etc. muss unmittelbar an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen, d.h. am nächsten Tag beginnen.

Gibt es Urlaubs- und Weihnachtsgeld während der Bildungskarenz?

Nein, während der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Ist ein Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit möglich?

Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder umgekehrt ist zulässig.

Kann ich während der Bildungskarenz gekündigt werden?

Ja, denn es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei der Elternkarenz. Durch die Arbeitgeberkündigung wird zwar die Bildungskarenz beendet, es besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme.

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