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Präsenzausbildung / Zivildienst
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Präsenz- und Zivildienst

Alle männlichen österreichischen Staatsbürger müssen ab dem 18. Lebensjahr Präsenz- oder Zivildienst leisten. Frauen und Wehrpflichtige können aufgrund freiwilliger Meldung einen Ausbildungsdienst leisten.

Was bedeutet die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes für berufstätige junge Männer bzw. junge Frauen?

Ist zum Zeitpunkt der Einberufung ein Arbeitsverhältnis aufrecht, kommen einige arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen zur Anwendung. Im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) sind diese Regelungen zusammengefasst. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, allerdings ruht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung (Arbeitnehmer*in) und die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung (Arbeitgeber*in).

Das Anstellungsverhältnis bleibt aber weiterhin bestehen.

Einberufung sofort melden!

Erfolgt eine Einberufung zum Präsenz- bzw. Zivildienst, muss dies unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gemeldet werden. Ab dem Zeitpunkt der Information über die erfolgte Einberufung gilt für die Arbeitnehmer*innen grundsätzlich ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann.

Stellung, Zivil- & Präsenzdienst – Das solltest du wissen!

Wir haben die häufigsten Fragen an unsere Berater*innen zusammengefasst.

Wann endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Bei einem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, der weniger als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung.
Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt.
Bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes.
In allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildung- bzw. Zivildienstes.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss schriftlich erfolgen. Dabei muss ein Arbeits- und Sozialgericht oder eine gesetzliche Interessenvertretung (z.B. die Arbeiterkammer) bestätigen, dass die Arbeitnehmer*innen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.

Arbeitspflicht nach Ende des Präsenzdienstes

Nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss der/die Arbeitnehmer*in wieder arbeiten. Wird die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen angetreten, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Fristenhemmung

Die Frist für die Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes „gehemmt“. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Der dann noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes an.

Abfertigung

Gilt für das Arbeitsverhältnis das System der „Abfertigung neu“, dann hat der/die Arbeitnehmer*in  Anspruch darauf, dass für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes Beiträge (von Arbeitgeber*in) geleistet werden.

Urlaub und Sonderzahlungen

Für den Zeitraum des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gibt es keinen Anspruch auf Urlaub sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Anrechnungsbestimmungen

Soweit sich Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat) auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.